Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 LBG NRW
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 2 LBG NRW – Begriffsbestimmungen

(1) Oberste Dienstbehörde ist

  1. 1.

    für die Beamtinnen und Beamten des Landes die oberste Behörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,

  2. 2.

    für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände die Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und

  3. 3.

    für die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz oder Satzung zuständige Organ.

Satz 1 Nummer 1 gilt für Beamtinnen und Beamte ohne Amt entsprechend. Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen und Beamte und deren Hinterbliebene gilt als oberste Dienstbehörde die letzte oberste Dienstbehörde. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahrnimmt. § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Dienstaufsicht über die Bezirksregierungen in Personalangelegenheiten vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. 2000, S. 462) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Dienstvorgesetzte Stelle ist

  1. 1.

    für Beamtinnen und Beamte des Landes die oberste Dienstbehörde, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist,

  2. 2.

    für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände die durch das Kommunalverfassungsrecht bestimmte Stelle und

  3. 3.

    für Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die durch Gesetz oder Satzung bestimmte Stelle.

Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Für Beamtinnen und Beamte des Landes kann die oberste Dienstbehörde für Entscheidungen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung eine andere dienstvorgesetzte Stelle bestimmen.

(4) Für Beamtinnen und Beamte des Landes trifft die dienstvorgesetzte Stelle die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist; sie kann sich dabei nach Maßgabe der für ihre Behörde geltenden Geschäftsordnung vertreten lassen. Für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Beamtinnen und Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 entsprechend, soweit nicht nach den für sie geltenden Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.

(5) Vorgesetzte Person ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen kann. Wer Vorgesetzte Person ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.