Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

c) – Ruhestand → aa) – Einstweiliger Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 41 LBG M-V – Beginn des einstweiligen Ruhestands (1)

Der einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dem Beamten zugestellt wird. Der Ministerpräsident kann im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt festsetzen; in diesem Fall beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem festgesetzten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestands zurückgenommen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).