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§ 34 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → b) – Entlassung

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 34 LBG M-V – Zwingende Entlassungsgründe (1)

Der Beamte ist zu entlassen,

  1. 1.
    wenn er sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis zu leisten,
  2. 2.
    wenn er nach Erreichen der Altersgrenze (§ 44) in das Beamtenverhältnis berufen worden ist,
  3. 3.
    wenn er als Beamter auf Zeit seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht nachkommt,
  4. 4.
    wenn er ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt oder
  5. 5.
    wenn er dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet; § 45 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).