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§ 24 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 24 LBG M-V – Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (1)

Wenn die besonderen Verhältnisse einer Laufbahn es erfordern, können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§ 23 Abs. 1) besondere Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden (Laufbahnen besonderer Fachrichtung). Die Befähigungsvoraussetzungen, insbesondere die zu fordernde hauptberufliche Tätigkeit, müssen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die eine den Anforderungen des § 21 Abs. 1 gleichwertige Befähigung gewährleisten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).