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§ 22 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 22 LBG M-V – Vorbildungsvoraussetzungen für die einzelnen Laufbahnen (1)

(1) Für die Zulassung ist mindestens zu fordern

  1. 1.

    für die Laufbahnen des einfachen Dienstes der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  2. 2.

    für die Laufbahnen des mittleren Dienstes

    1. a)

      der Abschluss einer Realschule oder

    2. b)

      der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

    3. c)

      ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  3. 3.

    für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,

  4. 4.

    für die Laufbahnen des höheren Dienstes

    1. a)

      ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichwertigen Hochschule, dessen Abschlussprüfung ein Regelstudium von mindestens drei Jahren und sechs Monaten voraussetzt, oder

    2. b)

      ein Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch nach Maßgabe des Artikels 14 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026);

    auf die Ausbildung nach Buchstabe a oder b kann eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder den gehobenen Justizdienst nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes angerechnet werden.

Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachbildung ist neben der allgemeinen Vorbildung zu fordern.

(2) In den Laufbahnverordnungen wird geregelt, welche Bildungsgänge und Prüfungen bei Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet (Artikel 3 des Einigungsvertrages) als gleichwertig mit den Vorbildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 anerkannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).