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§ 17 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis → 3. – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 LBG M-V – Laufbahnverordnungen (1)

(1) Die Landesregierung erlässt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der einzelnen Verwaltungen durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahnverordnungen). Dabei sind, nach Maßgabe der §§ 18 bis 29, insbesondere zu regeln

  1. 1.
    der sachliche Geltungsbereich der Rechtsverordnung,
  2. 2.
    Grundsätze für die Ordnung der Laufbahnen, insbesondere hinsichtlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
  3. 3.
    die Vorbildungsvoraussetzungen,
  4. 4.
    der Vorbereitungsdienst und die Prüfungen,
  5. 5.
    die Probezeit und die Anstellung,
  6. 6.
    die Beförderungsvoraussetzungen einschließlich Mindestbewährungsfristen,
  7. 7.
    die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung,
  8. 8.
    die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen,
  9. 9.
    die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber,
  10. 10.
    Vorschriften über die Einstellung, Befähigung und Rechtsstellung früherer Beamter anderer Dienstherren,
  11. 11.
    Grundsätze für die dienstliche Beurteilung und die Fortbildung,
  12. 12.
    Erleichterungen für Schwerbehinderte,
  13. 13.
    soweit erforderlich, besondere Regelungen für Kommunal- und Körperschaftsbeamte.

Die besonderen Belange der Beamtinnen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Landesregierung kann die Befugnis nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 durch Rechtsverordnung auf die obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).