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§ 140 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 7 – Besondere Beamtengruppen → 4. – Beamte der Berufsfeuerwehren

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 140 LBG M-V – Beamte der Berufsfeuerwehren (1)

(1) Die Angehörigen des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren sind zu Beamten zu ernennen. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Ausstattung mit der Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert. Soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind, treten sie mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(2) Der Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren wird dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit wiedererlangt (Feuerwehrdienstunfähigkeit). Die Feuerwehrdienstunfähigkeit wird auf Grund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.

(3) § 134 Abs. 3 und 4 sowie § 137 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).