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§ 134 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 7 – Besondere Beamtengruppen → 2. – Polizeivollzugsbeamte

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 134 LBG M-V – Polizeidienstunfähigkeit (1)

(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird durch den nach den §§ 47 und 48 zuständigen Dienstvorgesetzten auf Grund eines Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes festgestellt.

(3) Der Polizeivollzugsbeamte soll, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, bei Polizeidienstunfähigkeit in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt und zu erwarten ist, dass er den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt (Verwaltungsdienstfähigkeit); § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 5 sind anzuwenden. Auf den Beamten finden die für das neue Amt geltenden beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften Anwendung. Der Beamte hat die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, die für die neue Laufbahn notwendigen, ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben.

(4) Ein wegen Polizeidienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Polizeivollzugsbeamter, der wieder verwaltungsdienstfähig geworden ist, kann unter sinngemäßer Anwendung des § 49 erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, solange er das achtundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung besondere Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Polizeiverwaltungsdienstes einrichten, die ausschließlich polizeidienstunfähigen, aber noch verwaltungsdienstfähigen Polizeivollzugsbeamten vorbehalten sind. Die Befähigung für diese Laufbahnen wird auf Grund der bisherigen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter und durch ergänzende Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung erworben; eine Laufbahnprüfung ist nicht abzulegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).