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§ 81 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 3. – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 LBG – Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand (1)

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 77) geworden ist.

(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Versetzung in den Ruhestand bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Inneres; die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis im Einvernehmen mit dieser Senatsverwaltung auf andere Behörden übertragen.

(3) § 77 Abs. 3 und die §§ 78 bis 80 finden entsprechende Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).