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§ 5 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt I – Einleitende Vorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LBG – Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter (1)

(1) Dienstvorgesetzter ist, wer, ohne oberste Dienstbehörde oder Dienstbehörde zu sein, für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständig ist. Wer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt

  1. 1.
    im Bereich der Hauptverwaltung: die zuständige Senatsverwaltung; sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen,
  2. 2.
    beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,
  3. 3.
    beim Rechnungshof: der Präsident des Rechnungshofes,
  4. 4.
    beim Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  5. 5.
    im Bereich der Bezirksverwaltungen: das Bezirksamt,
  6. 6.
    im Bereich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise berufene Organ.

Ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige Dienstbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.

(2) Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).