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§ 39 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Rechtliche Stellung der Beamten → 1. – Pflichten

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 39 LBG – Dienstkleidung (1)

Der Beamte ist zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet, soweit es dienstlich erforderlich ist. Der Senat bestimmt durch Verwaltungsvorschrift den Kreis der Dienstkleidungsträger. Die Senatsverwaltung für Inneres bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die Grundsätze, die für alle Dienstkleidungsträger gelten. Die Einzelheiten über die Dienstkleidung regeln die zuständigen obersten Dienstbehörden durch Verwaltungsvorschrift; sie können die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).