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§ 100 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt VI – Beamte auf Zeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 LBG – Beendigung eines anderen Beamtenverhältnisses (1)

Mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit endet ein Beamtenverhältnis anderer Art zum selben Dienstherrn durch Entlassung. Dies gilt nicht für ein Beamtenverhältnis der in § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 genannten Art.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel XIII § 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).