§ 56 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Abschnitt 1 – Allgemeine Pflichten und Rechte
§ 56 LBG – Annahme von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
Beamtinnen und Beamte dürfen Titel, Orden und Ehrenzeichen von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung nur mit Genehmigung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten annehmen. Dies gilt nicht, soweit eine Genehmigung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten erforderlich ist.