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§ 80f LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Rechtliche Stellung des Beamten → 1. – Pflichten

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 80f LBG – Altersteilzeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann im Rahmen der für Altersteilzeit zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Ablauf von drei Jahren nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 54) erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

  1. 1.

    sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,

  3. 3.

    die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2012 beginnt und

  4. 4.

    dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitszeit vollständig vorab erbringt und anschließend bis zum Beginn des Ruhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Mit der Bewilligung nach Satz 1 oder Satz 2 wird der Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinausgeschoben.

(2) Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, auf Grund des § 87a Abs. 3 oder des § 19a Abs. 3 der Urlaubsverordnung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung, Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht.

(3) Änderungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach den auf § 80 Abs. 1 beruhenden Arbeitszeitverordnungen gelten für die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.

(4) Für beamtete Lehrkräfte muss der Zeitraum, für den Altersteilzeit bewilligt wird, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 mindestens ein Schuljahr, bei Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 2 mindestens zwei Schuljahre umfassen. Für beamtete Lehrkräfte kann aus dienstlichen Gründen die Altersteilzeit auch in der Weise bewilligt werden, dass im Blockmodell vor Beginn der Freistellungsphase eine höchstens ein Schuljahr dauernde Teilzeitbeschäftigung in dem vorgegebenen Umfang abzuleisten ist.

(5) § 80a Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 Satz 2 trifft die oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(7) Die Landesregierung sowie der Präsident des Landtags und der Rechnungshof Rheinland-Pfalz können Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeitregelung ausnehmen. Bei kommunalen Gebietskörperschaften trifft die Entscheidung die Vertretungskörperschaft und bei sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das in der Satzung vorgesehene Beschlussorgan.

(8) Die Wirkungen der Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 sind unter Berücksichtigung der mit ihnen verfolgten Regelungsziele vor Ablauf des 31. März 2011 zu prüfen.