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§ 76 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Rechtliche Stellung des Beamten → 1. – Pflichten

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 76 LBG – Nähere Regelung der Nebentätigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Die zur Ausführung der §§ 72 bis 75 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erlässt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,

  1. 1.
    welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen sind oder ihm gleichgestellt werden,
  2. 2.
    ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen oder in einem gleichgestellten Dienst ausgeübte Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat,
  3. 3.
    welche Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt gelten und welche von ihnen dem Dienstherrn nach Art und Umfang anzuzeigen sind,
  4. 4.
    in welcher Höhe der Beamte für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn ein Entgelt zu entrichten hat und in welcher Höhe rückständige Beträge hieraus zu verzinsen sind sowie
  5. 5.
    ob und inwieweit der Beamte nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres seinem Dienstherrn die ihm zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben hat.