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§ 49a LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → e) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 49a LBG – Wartezeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 BeamtVG voraus. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung; § 56 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.