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§ 47 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → c) – Verlust der Beamtenrechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 47 LBG – Gnadenerweis (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Das Recht, die beamtenrechtlichen Folgen eines strafgerichtlichen Urteils im Gnadenwege zu mildern oder zu beseitigen, übt der Ministerpräsident aus.

(2) Wird der Verlust der Beamtenrechte im Gnadenwege im vollen Umfange beseitigt, so ist der Begnadigte von diesem Zeitpunkt an so zu stellen, wie wenn das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt worden wäre, das keinen Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (§ 48). Die Zeit von der rechtskräftigen Verurteilung bis zum Erlass des Gnadenaktes gilt nicht als Dienstzeit.

(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenwege bewilligt werden, findet § 106 Abs. 2 und 3 des Landesdisziplinargesetzes entsprechende Anwendung, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.