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§ 45 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → c) – Verlust der Beamtenrechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 45 LBG – Verlust der Beamtenrechte auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts in der Bundesrepublik Deutschland

  1. 1.
    wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
  2. 2.
    wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. Die Sätze 1 und 2 finden bei entsprechenden Entscheidungen der rechtsprechenden Gewalt eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sinngemäß Anwendung; der Beamte hat diese Entscheidungen seinem Dienstherrn unverzüglich anzuzeigen.