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§ 3 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Allgemeines → I. Abschnitt – Einleitende Vorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 3 LBG – Unmittelbares und mittelbares Beamtenverhältnis (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Das Dienstverhältnis zum Lande ist entweder unmittelbar oder mittelbar.

(2) Ein Beamter, der das Land zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Landesbeamter. Ein Beamter, der eine Gemeinde (Gemeindeverband) oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Landesbeamter.