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§ 25 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

3. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerber

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 25 LBG – Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den höheren Dienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

  1. 1.
    ein abgeschlossenes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten Hochschule,
  2. 2.
    die Ablegung der ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, einer Universitäts- oder Hochschulprüfung,
  3. 3.
    ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
  4. 4.
    die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung.

Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes erworben werden. Auf die Ausbildung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.