Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 246 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften → IV. Abschnitt – Anpassung, Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 246 LBG – Notariatsbeamte in der Pfalz (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Das für die Rechtspflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverhältnisse der Notariatsbeamten und deren Hinterbliebenen durch Rechtsverordnung näher zu regeln. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde und die Aufsichtsbehörden,
  2. 2.
    die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens.