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§ 22 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

3. – Laufbahnen → b) – Laufbahnbewerber

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 22 LBG – Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den einfachen Dienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind zu fordern

  1. 1.
    der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein entsprechender Bildungsstand,
  2. 2.
    ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten.