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§ 2 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Allgemeines → I. Abschnitt – Einleitende Vorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 2 LBG – Dienstherrnfähigkeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Das Recht, Beamte zu haben, besitzen

  1. 1.

    das Land,

  2. 2.

    die Gemeinden und die Gemeindeverbände,

  3. 3.

    die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht am 1. September 1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen worden ist oder verliehen wird; Satzungen bedürfen insoweit der Genehmigung der Landesregierung oder der durch Gesetz hierzu ermächtigten Stelle.