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§ 189 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

IV. Abschnitt – Besondere Beamtengruppen → 1. – Beamte des Landtages

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 189 LBG – Beamte des Landtages (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Die Beamten des Landtags sind Landesbeamte. Sie werden von dem Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Vorstand des Landtags ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt (Artikel 85 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung). Dies gilt auch für sonstige beamtenrechtliche Entscheidungen, für die bei den übrigen Landesbeamten die Landesregierung oder das fachlich zuständige Ministerium als oberste Dienstbehörde zuständig ist. Soweit für Entscheidungen nach Satz 2 und 3 bei den übrigen Landesbeamten das Einvernehmen der Landesregierung oder des fachlich zuständigen Ministeriums erforderlich ist, tritt für die Landtagsbeamten an Stelle des Einvernehmens das Benehmen.

(2) Oberste Dienstbehörde der Landtagsbeamten ist der Präsident des Landtages.

(3) Die Aufgaben des Landespersonalausschusses werden für die Beamten des Landtags vom Ältestenrat des Landtags wahrgenommen. Vor einer abschließenden Entscheidung holt der Ältestenrat eine Stellungnahme des Landespersonalausschusses ein. Die Stellungnahme erstreckt sich darauf, ob nach den Personalakten und den tatsächlichen Feststellungen des Ältestenrates Gründe der einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehen; die Stellungnahme ist unverzüglich abzugeben.