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§ 186 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte → 1. – Beamte auf Zeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 186 LBG – Eintritt in den Ruhestand (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

Die Beamten auf Zeit treten unter den gleichen Voraussetzungen in den Ruhestand wie die Beamten auf Lebenszeit. Sie treten ferner mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes entlassen werden oder nach § 185 Abs. 2 Satz 1 erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden. § 183 Abs. 2 bleibt unberührt.