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§ 185 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

III. Abschnitt – Beamte auf Zeit und Ehrenbeamte → 1. – Beamte auf Zeit

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 185 LBG – Grundsatz, Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen über Laufbahnen, Prüfungen und Probezeit (§§ 18 bis 31), über die Erprobungszeit bei Beförderungen (§ 12 Satz 3) und über die Altersteilzeit (§§ 80e und 80f). § 183 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Läuft die Amtszeit eines Beamten auf Zeit ab, so ist er verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden soll und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird er im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(3) Ein Beamter auf Zeit ist zu entlassen, wenn er der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 nicht nachkommt.