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§ 181 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Besondere Vorschriften → I. Abschnitt – Kommunalbeamte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 181 LBG – Zuständigkeit bei Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetzten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Bei Kommunalbeamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an die Stelle des Dienstvorgesetzten der allgemeine Vertreter, jedoch in den Fällen des § 14 Abs. 4 (Verbot der Fortführung der Dienstgeschäfte), § 35 (Versetzung in den einstweiligen Ruhestand), § 58 (Versetzung in den Ruhestand), § 68 Abs. 1 (Ausschluss von Amtshandlungen), § 69 (Verbot der Amtsführung), § 72 Abs. 2, § 73 Abs. 1 bis 4 und § 74 Abs. 2 und 3 (Nebentätigkeit), § 78 (Annahme von Belohnungen und Geschenken), § 81 Abs. 2 (Fernbleiben vom Dienste) und des § 188 Abs. 5 Satz 2 (Verbot der Fortführung der Dienstgeschäfte) dieses Gesetzes sowie in den Fällen des § 60 (Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung), des § 62 Abs. 3 und des § 64 Abs. 1 (Entzug von Versorgungsbezügen) BeamtVG die Aufsichtsbehörde. Bei Kommunalbeamten, deren Beamtenverhältnis beendet ist, nimmt die Zuständigkeit des allgemeinen Vertreters der Nachfolger im Amte wahr.

(2) Entscheidungen des allgemeinen Vertreters nach § 70 (Amtsverschwiegenheit), § 71 (Herausgabe von Schriftgut), § 72 Abs. 4 Satz 2 und § 73 Abs. 5 (Nebentätigkeit), § 80a Abs. 5 (Teilzeitbeschäftigung auf Antrag), § 87a Abs. 7 (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen) und § 185 Abs. 3 (Entlassung) dieses Gesetzes sowie nach den §§ 10 bis 12 und 13 Abs. 2 und § 66 Abs. 9 (Berücksichtigung von Vordienstzeiten) BeamtVG sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.