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§ 107 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Allgemeines → IV. Abschnitt – Landespersonalausschuss

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1a
Normtyp: Gesetz

§ 107 LBG – Zusammensetzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Der Landespersonalausschuss besteht aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Landesbeamte sein.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind:

  1. 1.
    der Präsident des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz,
  2. 2.
    der ständige Vertreter des für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministers und
  3. 3.
    der ständige Vertreter des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministers.

Im Verhinderungsfalle tritt an deren Stelle der jeweilige Vertreter im Amt.

(3) Die übrigen vier ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem Ministerpräsidenten auf die Dauer von vier Jahren je zur Hälfte aus dem Kreise der unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten berufen; unter den mittelbaren Landesbeamten muss sich ein Bürgermeister oder ein Landrat befinden. Zwei der ordentlichen Mitglieder (Stellvertreter) werden nach Anhörung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, der Bürgermeister und der Landrat nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände berufen.

(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder ernannt.