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§ 8 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften, Beamtenverhältnis

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 8 LBG – Rücknahme der Ernennung

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes. Sie hat die Rücknahme dem Beamten schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz bekannt zu geben. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Beamtenstatusgesetzes muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen. Die Frist beginnt, wenn die für die Ernennung zuständige Behörde Kenntnis von der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 2 oder der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch die unabhängige Stelle oder durch die Aufsichtsbehörde hat. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

(2) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.