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§ 7 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften, Beamtenverhältnis

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 7 LBG – Feststellung und Rechtsfolgen der Nichtigkeit der Ernennung

(1) Die Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt und ist dem Beamten schriftlich bekannt zu geben.

(2) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, hat der Dienstvorgesetzte jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Das Verbot kann erst ausgesprochen werden, wenn im Fall

  1. 1.

    des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes die schriftliche Bestätigung der Wirksamkeit der Ernennung,

  2. 2.

    des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes die Bestätigung der Ernennung oder

  3. 3.

abgelehnt worden ist.

(3) Die bis zu dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, als hätte sie ein Beamter ausgeführt. Die gewährten Leistungen des Dienstherrn können dem Beamten belassen werden.