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§ 50 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 3 – Ruhestand, einstweiliger Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 50 LBG – Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist, schriftlich, aber nicht in elektronischer Form von der Stelle verfügt, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Die Verfügung ist dem Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.