Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Abschnitt 4 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Dienstunfähigkeit
§ 39 LBG – Dienstunfähigkeit eines Beamten auf Zeit
(1) Ein dienstunfähiger Beamter auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder
- 2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder
- 3.
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war.
(2) Ist ein Beamter auf Zeit aus anderen als den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gründen dienstunfähig geworden und hat er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt, so kann er in den Ruhestand versetzt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.