§ 36 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 1 – Entlassung, Verlust der Beamtenrechte
§ 36 LBG – Gnadenrecht
(1) Der Ministerpräsident übt im Einzelfall hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht für alle Beamten aus. Er kann diese Befugnis übertragen.
(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 35 Abs. 2 bis 4 entsprechend.