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§ 27 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Umsetzung, landesinterne Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 27 LBG – Grundsatz

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Abordnungen, Versetzungen und die Umbildung von Körperschaften zwischen den und innerhalb der brandenburgischen Dienstherrn sowie für Umsetzungen.

(2) Die Abordnung und die Versetzung werden von der abgebenden Stelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel des Dienstherrn verbunden, darf sie nur mit dem schriftlichen Einverständnis der aufnehmenden Stelle verfügt werden.