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§ 26 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 26 LBG – Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erlassen für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit den für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitgliedern der Landesregierung besondere Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten durch Rechts Verordnung (Ausbildungs- und Prüfungsordnungen). Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und Zulassungsbeschränkungen wegen Erschöpfung der Ausbildungskapazität,

  2. 2.

    die Dauer und die Ausgestaltung der theoretischen und der praktischen Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes und die Laufbahnprüfung,

  3. 3.

    die Dauer und die Ausgestaltung der theoretischen und der praktischen Ausbildung während des Aufstiegs sowie die Aufstiegsprüfung,

  4. 4.

    die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,

  5. 5.

    die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes und des Aufstiegs,

  6. 6.

    die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen sowie das Verfahren der Prüfung,

  7. 7.

    die Prüfungsnoten, die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,

  8. 8.

    die Bildung der Prüfungsausschüsse,

  9. 9.

    die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung.

(2) Studien- und Prüfungsordnungen für berufsqualifizierende Studiengänge, die zum Eintritt in den öffentlichen Dienst berechtigen sollen, müssen die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 enthaltenen Regelungsinhalte berücksichtigen.