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§ 21 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 21 LBG – Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe (horizontaler Laufbahnwechsel) ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der verwandten Vor- und Ausbildung sowie Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn erworben werden kann. Soweit erforderlich, kann für die Anerkennung eine praktische Unterweisung gefordert werden; sie soll neun Monate nicht überschreiten. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde. Die gleichwertigen Laufbahnen und die erforderlichen Unterweisungszeiten sind im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu geben. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die nähere Ausgestaltung der nach Satz 3 erforderlichen Unterweisung. Auf die Unterweisungszeit können Zeiten angerechnet werden, in denen Aufgaben wahrgenommen wurden, die denen der neuen Laufbahn entsprechen.

(3) Beamte, die eine Laufbahnbefähigung besitzen, können die Befähigung für eine nicht gleichwertige Laufbahn anderer Fachrichtung erwerben, wenn sie über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt wurden und zu erwarten ist, dass sie für die neue Laufbahn allgemein befähigt sind. Die Einführungszeit kann bis auf ein Jahr verkürzt werden, wenn der Beamte an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat. Zeiten, in denen der Beamte erfolgreich Aufgaben der neuen Laufbahn wahrgenommen hat, können auf die Einführungszeit angerechnet werden. Über den Erwerb der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde für ihren Geschäftsbereich, für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die nach § 2 Absatz 4 zuständige Aufsichtsbehörde.

(4) Die Beamten bleiben bis zum Erwerb der neuen Laufbahnbefähigung in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Bei der Versetzung in ein Amt der neuen Laufbahn hat der Beamte die Ämter der neuen Laufbahn, die einer niedrigeren Besoldungsgruppe als dem bisherigen Amt zugeordnet sind, nicht mehr zu durchlaufen.

(5) Ein Laufbahnwechsel ist unzulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.