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§ 14 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 14 LBG – Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung

(1) Eine bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbene Laufbahnbefähigung wird als Befähigung für eine vergleichbare Laufbahn anerkannt. Soweit die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein erhebliches Defizit gegenüber der Ausbildung im Land Brandenburg aufweist, das nicht bereits durch die vorhandene Berufserfahrung als ausgeglichen gilt, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.

(2) Die Befähigung für eine Laufbahn im Geltungsbereich dieses Gesetzes besitzt, wer

  1. 1.

    bis zum 31. März 2009 aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung entstanden sind, oder

  2. 2.

    nach dem 31. März 2009 aufgrund laufbahnrechtlicher Regelungen, die unter der Geltung der §§ 13 bis 14c des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung entstanden sind und seit dem 31. März 2009 nicht geändert wurden,

die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn bei einem Dienstherrn außerhalb dieses Gesetzes erworben hat.

(3) Das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium soll mit den für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Stellen des Bundes und der anderen Länder zusammenwirken, um eine möglichst gleichmäßige Festlegung der Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen zu erreichen und die Mobilität der Beamten zwischen den Dienstherrn zu gewährleisten.