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§ 138 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 138 LBG – Übergangsregelungen für vorhandene Beamte auf Zeit

(1) Für die am 23. März 2004 vorhandenen Beamten auf Zeit gilt § 146 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 22. März 2004 geltenden Fassung fort, soweit dies günstiger ist.

(2) Kommunale Wahlbeamte, die sich am 1. März 2008 im Amt befanden und danach wiedergewählt wurden, können auf Antrag auch beanspruchen, dass für sie das vollendete 65. Lebensjahr die gesetzliche Altersgrenze ist.

(3) Die am 6. Dezember 2013 vorhandenen kommunalen Wahlbeamten können unter den in § 124 Absatz 2 in der ab dem 6. Dezember 2013 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen Anträge auf Übernahme in den Landesdienst stellen; sie sind nach Maßgabe des § 122 Absatz 6 Satz 2 und 4 wieder in das frühere Dienstverhältnis zu übernehmen; § 3 Absatz 2 findet keine Anwendung. Hatte der kommunale Wahlbeamte bei Begründung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter ein Amt im Sinne des § 105 Absatz 1 inne oder hat ein solches Amt während der Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung geruht, besteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme abweichend von § 124 Absatz 2 in der ab dem 6. Dezember 2013 geltenden Fassung nicht. Das Land kann in den Fällen des Satzes 2 dem Antrag entsprechen, wenn es dem Beamten sein früheres oder ein anderes gleichwertiges Amt übertragen will; § 124 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.