Gesetze

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§ 132 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 132 LBG – Verwaltungsvorschriften

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt das für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium die zur Durchführung des Beamtenstatusgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses Ministerium.