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§ 130 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 10 – Beteiligung von Verbänden und Organisationen

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 130 LBG – Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände

(1) Neben den Beteiligungspflichten nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände (Spitzenorganisationen) bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die oberste Landesbehörde rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. Das Verfahren der Beteiligung nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes und der Beteiligung nach Satz 1 sowie der gegenseitigen Informationen zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen wird durch Vereinbarung festgelegt.

(2) Die obersten Landesbehörden übersenden die Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über allgemeine beamtenrechtliche Regelungen den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind auf Verlangen zu erörtern. Die Spitzenorganisationen können verlangen, dass ihre wesentlichen Vorschläge, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, mit einer Stellungnahme der Landesregierung dem Landtag zugeleitet, und solche, die in Verordnungsentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, mit einer Stellungnahme des federführenden Ressorts an die Landesregierung übermittelt werden.