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§ 124 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Beamte auf Zeit

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 124 LBG – Beamte des Landes auf Lebenszeit als kommunale Wahlbeamte

(1) Für einen Beamten des Landes auf Lebenszeit, der ein Amt als kommunaler Wahlbeamter antritt, ruhen vom Tag der Begründung dieses Beamtenverhältnisses an die Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis zum Land mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen.

(2) Ungeachtet der Rechtsfolgen des § 122 Absatz 3 oder Absatz 4 ist der Beamte des Landes auf Lebenszeit nach Ablauf der ersten oder jeder weiteren Amtszeit auf seinen Antrag hin wieder in einem seinem früheren Amt als Beamter auf Lebenszeit im Landesdienst entsprechenden Amt zu verwenden. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter zu stellen; die Wiederverwendung hat spätestens sechs Monate nach Beendigung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter zu erfolgen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis zum Land, bis der Beamte wiederverwendet wird. Stellt der Beamte bis zum Ablauf der Frist keinen Antrag auf Wiederverwendung, ruhen die Rechte und Pflichten längstens bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 21 des Beamtenstatusgesetzes.

(4) Abweichend von Absatz 2 ist für Beamte des Landes, die im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses als kommunaler Wahlbeamter eines der in § 105 genannten Ämter innehaben, ein Antrag auf Wiederverwendung unzulässig. Der Beamte kann jedoch mit seiner Zustimmung wiederverwendet werden, wenn ihm das Land sein früheres oder ein anderes gleichwertiges Amt übertragen will. Die Entscheidung trifft die Stelle, die für die Ernennung des Beamten in ein Amt nach § 105 zuständig wäre. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Begründet ein Mitglied der Landesregierung, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zum Land gemäß § 4 Absatz 1 des Brandenburgischen Ministergesetzes ruhen, ein Beamtenverhältnis als kommunaler Wahlbeamter, so ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zum Land weiter. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.