Gesetze

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§ 104 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Beschwerden und Vertretung des Dienstherrn

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 104 LBG – Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach diesem Gesetz bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.