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§ 103 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Beschwerden und Vertretung des Dienstherrn

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 103 LBG – Vertretung des Dienstherrn

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis und des Dienstherrn nach § 54 des Beamtenstatusgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat, soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsverordnung eine andere Vertretung bestimmen.