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§ 95 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Landesbeamtenausschuss

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-16
Normtyp: Gesetz

§ 95 LBG – Mitglieder

(1) Der Landesbeamtenausschuss besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Die Landesregierung beruft die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Vier ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder sind aufgrund von Vorschlägen aus der Landesverwaltung zu berufen, davon

  1. 1.

    ein ordentliches Mitglied aus der für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen obersten Landesbehörde,

  2. 2.

    ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus dem für Grundsatzfragen der Beamtenbesoldung und Beamtenversorgung zuständigen Ministerium,

  3. 3.

    ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und

  4. 4.

    ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied aus der für ressortübergreifende Personalangelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde.

Ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied werden aus dem Kreis der Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit berufen. Zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder werden aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände auf Landesebene und zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder aufgrund von Vorschlägen der kommunalen Landesverbände des Landes Schleswig-Holstein berufen.

(3) Vorsitzende oder Vorsitzender des Landesbeamtenausschusses ist das nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 berufene Mitglied. Bei deren oder dessen Verhinderung nimmt das ordentliche Mitglied aus dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium die Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden wahr. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das Mitglied, das dem Landesbeamtenausschuss am längsten ununterbrochen als Mitglied angehört, bei gleichlanger Mitgliedschaft das lebensältere.

(4) Bei der Berufung der Mitglieder sollen Frauen und Männer jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden. Von den Vorschlagsberechtigten soll jeweils eine Frau und ein Mann pro Gremienplatz benannt werden. Die Landesregierung wählt eine Person als Mitglied aus. Die Person, die nicht als Mitglied bestimmt wurde, wird als stellvertretendes Mitglied berufen.

(5) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Richterin oder des Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit müssen sich in einem Beamtenverhältnis zu einem der in § 1 Absatz 1 genannten Dienstherren befinden.

(6) Scheidet ein nach Absatz 2 berufenes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Landesbeamtenausschuss aus, wird ein neues Mitglied nur für den Rest der Amtszeit berufen.