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§ 48 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 1. Abschnitt – Allgemeine Pflichten und Rechte

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 LBG – Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihren Vorgesetzten angeordnet wird, sofern die Anordnung nicht die Menschenwürde verletzt. Die Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Befolgen sie die Anordnung trotzdem, so tragen sie die Verantwortung für ihr Handeln nur, wenn sie erkennen oder wenn es für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung haben die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes unverzüglich ihren Vorgesetzten gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist. § 36 Abs. 2 und 3 BeamtStG findet keine Anwendung.

(2) Für andere Beamtinnen und Beamte, die unmittelbaren Zwang anzuwenden haben, gilt Absatz 1 entsprechend.