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§ 97 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. ABSCHNITT – Pflichten → 10. Unterabschnitt – Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 97 LBG – Folgen des Fernbleibens vom Dienst (1)

Verliert der Beamte wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach dem Bundesbesoldungsgesetz seine Bezüge, so verliert er auch sonstige Leistungen des Dienstherrn für die Zeit seines Fernbleibens. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung ist in diesen Fällen nicht ausgeschlossen. Die Feststellung und Mitteilung des Verlusts der Bezüge und der sonstigen Leistungen erfolgt durch den Dienstvorgesetzten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).