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§ 9 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Beamtenverhältnis → 2. ABSCHNITT – Ernennung

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LBG – Arten der Ernennung (1)

Einer Ernennung bedarf es

  1. 1.
    zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
  2. 2.
    zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
  3. 3.
    zur ersten Verleihung eines Amts (Anstellung),
  4. 4.
    zur Verleihung eines anderen Amts mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
  5. 5.
    zur Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).