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§ 84 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. ABSCHNITT – Pflichten → 4. Unterabschnitt – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 LBG – Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (1)

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

  1. 1.

    eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme

    1. a)

      der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 83 Abs. 1 Satz 2 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,

    2. b)

      der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

    3. c)

      des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der Übernahme einer Treuhänderschaft,

  2. 2.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

  3. 3.

    eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,

  4. 4.

    die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

  5. 5.

    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften, Berufsverbänden oder Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 5 hat der Beamte, wenn hierfür eine Vergütung geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme der nach § 87a Abs. 2 zuständigen Stelle unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit, der Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie der voraussichtlichen Höhe der Vergütung schriftlich anzuzeigen. Bei regelmäßig wiederkehrenden gleichartigen Nebentätigkeiten im Sinne des Satzes 1 genügt eine mindestens einmal jährlich zu erstattende Anzeige zur Erfüllung der Anzeigepflicht für die in diesem Zeitraum zu erwartenden Nebentätigkeiten. Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die dort genannten Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben. Im Übrigen kann die nach § 87a Abs. 2 zuständige Stelle aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers und bei entgeltlichen Nebentätigkeiten auch über die Vergütung, schriftlich Auskunft erteilt und die erforderlichen Nachweise führt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).