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§ 4 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Einleitende Vorschriften

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LBG – Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter (1)

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die oberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienstbereich er ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde gilt bei Versorgungsberechtigten des Landes die oberste Dienstbehörde, der der Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat. § 118 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

(3) Wer Dienstvorgesetzter ist, kann das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, soweit nicht eine gesetzliche Regelung getroffen ist.

(4) Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).