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§ 29 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. ABSCHNITT – Laufbahnen → 2. Unterabschnitt – Laufbahnbewerber

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LBG – Probezeit (1)

(1) Die Probezeit ist nach den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen festzusetzen. Sie dauert in den Laufbahnen

  1. 1.
    des einfachen Dienstes mindestens ein Jahr,
  2. 2.
    des mittleren Dienstes mindestens zwei Jahre,
  3. 3.
    des gehobenen Dienstes mindestens zwei Jahre und sechs Monate,
  4. 4.
    des höheren Dienstes mindestens drei Jahre.

Sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die der Beamte nach Bestehen der Prüfung (§ 27) in einem seiner Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt hat, auf die Probezeit angerechnet werden und inwieweit im Einzelfall die Probezeit unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung abgekürzt werden kann. Sie bestimmen ferner, inwieweit die Probezeit in Ausnahmefällen durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).